Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Unternehmens FL Immobilienservice GbR
Gesellschafter: Flakron & Rasim Latifi

1. Geltungsbereich 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen FL Immobilienservice GbR (nachfolgend "Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber").

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Alle unsere Angebot und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen „Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Auftraggeber muss alle in Kostenvoranschlägen gemachten Angaben für Anfertigungen und Durchführungen von Leistungen kontrollieren. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Ausführung der vereinbarten Leistungen zustande.

Nach Erteilung eines Auftrages werden diese Angaben zur Durchführung zugrunde gelegt. Abweichungen werden nachträglich nicht anerkannt.

3. Auftragserteilung

Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedigungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedigungen  abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Be­stätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Unternehmenssitz. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten (und sonstigen Kosten) haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführten Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Ober-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung (gemäß den gesetzlichen Bestimmungen)

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Hälfte bei Auftragserteilung, der Rest — sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart — bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug binnen vierzehn Kalendertagen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273,320 BGB). Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage über- schritten, ist der Lieferer — nach vorheriger fruchtloser Mahnung — berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungs- pflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage 

Lieferung ab Unternehmenssitz erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterauftragnehmern entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebe- zeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. Der Montageort wird vom Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten besenrein hinterlassen.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich ab- geschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil da- von in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung inner- halb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

9. Schadenersatz

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche — auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund — sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt — wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen — der Auftraggeber. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalt „Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die sichernde Forderung um 25 Prozent übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferung nach seiner Wahl freigeben.“

11. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

8. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.